An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 sagte der Beschuldigte aus, er habe das ihm Vorgeworfene nicht gemacht. Er habe keine Drohungen ausgesprochen. G.________ erinnere sich ja nicht einmal mehr 100 % daran und auch D.________ habe dies nicht gehört (Vi-act. IX, S. 3). Er habe G.________ nicht an der Gurgel gepackt. Er habe weder gewürgt noch Todesdrohungen ausgesprochen. Er sei aber neben dem Auto gestanden und habe einen Würgegriff angedeutet (Vi-act. IX, S. 4).