Er sei zuerst am Auto vorbeigegangen und habe die beiden erkannt. D.________ habe ihn allerdings nicht erkannt, als er vorbeigegangen sei. Als D.________ ausgestiegen sei, sei er zu ihr gegangen. Danach sei er zum Personenwagen gegangen und habe beim offenen Fenster angedeutet, dass er G.________ würgen werde. Alles andere seien Lügen. Die Aussagen von G.________ und D.________ seien widersprüchlich (U-act. 10.0.02, Fragen 14 und 21). Er habe G.________ nie berührt, sondern nur vor dem offenen Fenster angedeutet, ihn zu würgen (U- act. 10.0.02, Fragen 15 und 16). Er habe G.________ gesagt, dass Kantonsgericht Schwyz 47