Sie wisse nicht, wie stark er zugedrückt habe, aber der Beschuldigte habe eine riesige Wut gehabt und es habe sehr brutal ausgesehen. Es sei sehr angsteinflössend gewesen (U-act. 8.4.02, Frage 13). Sie könne nachvollziehen, dass G.________ eine Todesangst gehabt habe, es habe so brutal ausgesehen und sie habe Todesangst um G.________ und um sich selber gehabt (U-act. 8.4.02, Frage 15; U- act. 10.3.03, Frage 27). Auf ihre Bemerkung hin habe der Beschuldigte G.________ losgelassen. Er sei dann zwischen ihr und dem Auto hin und her Kantonsgericht Schwyz 46