Sie könne sich aber nicht mehr an alles erinnern, ausserdem sei dies alles so schnell gegangen. Sie behaupte nicht, dass der Beschuldigte sonst nichts gesagt habe, sie wisse es einfach nicht mehr (U- act. 10.3.03, Frage 35). Der Beschuldigte habe nicht gesprochen, sondern nur geschrien; das sei das Erschreckende an der Situation gewesen (U- act. 8.4.02, Fragen 9 und 11). Der Beschuldigte habe G.________ einige Sekunden gewürgt und ihn mit einer Hand gepackt (U-act. 8.4.02, Frage 12; U- act. 10.3.03, Fragen 14 und 15). Sie wisse nicht, wie stark er zugedrückt habe, aber der Beschuldigte habe eine riesige Wut gehabt und es habe sehr brutal ausgesehen.