10.3.02, Fragen 9, 17, 18 und 20). Er (G.________) habe panische Angst bzw. Todesangst bekommen, als der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe (U-act. 8.4.01, Fragen 9, 10 und 17; U-act. 10.3.02, Fragen 13 und 26). Er habe aber nach dem Würgen keine körperlichen Probleme gehabt (U-act. 8.4.01, Frage 11; U- act. 10.3.02, Frage 14). Danach sei der Beschuldigte wieder zu D.________ gerannt und habe sie erneut beschimpft. Kurz darauf sei der Beschuldigte zum Fahrzeug zurückgekehrt, er (G.________) habe aber die Autotüren verschlossen. Der Beschuldigte habe versucht, die Fahrertüre aufzureissen und habe ihn beschimpft (U-act. 8.4.01, Frage 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9 und 21).