schimpft. Danach habe er die Hand gehoben, habe aber nicht zugeschlagen. Anschliessend sei der Beschuldigte zum Auto gespurtet, habe die Fahrertüre aufgerissen, ihn mit der Hand an der Kehle gepackt und zugedrückt. Der Beschuldigte habe für ungefähr zwei bis fünf Sekunden zugedrückt bzw. ihn mit der linken Hand am Hals in den Sitz gedrückt, so dass er keine Luft mehr gekriegt habe (U-act. 8.4.01, Fragen 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9, 11 und 12). Währenddessen habe der Beschuldigte gerufen (sinngemäss), er würde ihn umbringen (U-act. 8.4.01, Fragen 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9, 17, 18 und 20).