Tatbestandes muss die Drohung den Betroffenen auch tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt haben (BGE 137 IV 258, E. 2.7; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 5 N 78; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2016 62 vom 13. September 2016, E. 3). Schrecken ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird. Angst ist ein beklemmendes, banges Gefühl, bedroht zu sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 12 zu Art. 180 StGB; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 214 vom 20. Juli 2015, E. 3a).