Der Täter zielt mit seiner Drohung auf die Beeinträchtigung der Psyche des Opfers. Er verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl einer Person durch die Erzeugung von Angst oder Schrecken, indem er ihr ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, welches er als von sich abhängig hinstellt (BGE 106 IV 125, E. 2a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 10 zu Art. 180 StGB; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 64 vom 15. November 2016, E. 3g). Die Drohung gilt dann als schwer, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit sie als schwerwiegend empfindet. Für die Erfüllung des Kantonsgericht Schwyz 43