ccc) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag (vgl. E. II.1c.bb vorstehend), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Angst oder Schrecken erzeugt. Dies kann durch Worte, durch Gesten, aber auch durch konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 14 zu Art. 180 StGB). Der Täter zielt mit seiner Drohung auf die Beeinträchtigung der Psyche des Opfers.