123 StGB, m.w.H.). Die körperliche Integrität ist beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, was z.B. der Fall ist bei Knochenbrüchen, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen oder Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Nicht gefordert ist, dass ein Beizug eines Arztes nötig wird. Blosse Tätlichkeiten liegen vor, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; vgl. zum Tat-