ccc) Zudem habe der Beschuldigte während des Würgens geschrien: „Ich bringe dich um.“ G.________ habe durch den Würgegriff und die drohende Kantonsgericht Schwyz 41 Äusserung Todesangst erlitten, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. bb) aaa) Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB kann auf E. II.1b.bb verwiesen werden.