__ habe die Katze lediglich mit dem Fuss beiseitegeschoben, damit diese das Haus nicht habe betreten können. Unabhängig davon wird aus dem Entschuldigungsschreiben und den Aussagen des Beschuldigten ersichtlich, dass sich der Beschuldigte daran störte, dass E.________ seiner Katze den Zutritt zum Haus verweigerte, und ihm deshalb einen Schlag gegen den behelmten Hinterkopf versetzte. Somit handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, d.h. mit Vorsatz. Kantonsgericht Schwyz 40