In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte wissen, dass er durch einen Schlag an den behelmten Hinterkopf des damals sechsjährigen E.________ dessen körperliche Integrität verletzt. Der Beschuldigte führte sowohl in seinen Einvernahmen als auch im Entschuldigungsschreiben aus, dass E.________ seine Katze getreten habe. Aus dem Entschuldigungsschreiben wird ersichtlich, dass der Beschuldigte aus diesem Grund seine Tat verübte. Die Zeugin F.________ gab diesbezüglich an, E.________ habe die Katze lediglich mit dem Fuss beiseitegeschoben, damit diese das Haus nicht habe betreten können.