Dass er damit ein blosses Antäuschen eines Schlages gemeint haben will, erscheint wenig plausibel. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass er E.________ tatsächlich an den behelmten Hinterkopf geschlagen hatte, was sich auch mit den Aussagen der Zeugin F.________ deckt. Für das Gericht bestehen somit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte E.________ auf den Hinterkopf schlug. Durch den Schlag litt E.________ vorübergehend unter Kopfschmerzen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt ist.