__ die Katze am 30. September 2012 getreten hatte. Unbestrittenermassen befand sich die Katze zu einem grossen Teil des Tages im Freien, weshalb sich nicht eruieren lässt, wann, wo und wie sie diese Verletzungen erlitten hatte. Die Zeugin F.________ beschrieb die Art und Weise, wie E.________ die Katze zur Seite schob, in allen Befragungen gleich und ohne sich selber zu widersprechen (vgl. E. II.1c.cc.aaa und E. II.1c.dd.aaa vorstehend). Sodann sagte sie auch konstant aus, dass sie beide Beteiligten jederzeit habe sehen können und zeigte an der Berufungsverhandlung, wie E.________, der Beschuldigte und sie selber zueinander gestanden hatten. Ihre Aussagen erscheinen somit glaubhaft.