___ die Katze des Beschuldigten getreten habe, bzw. sie habe E.________ gar nicht sehen können, weil der Beschuldigte zwischen ihr und ihrem Sohn gestanden habe, zweifelt die Verteidigung nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ an, sondern vielmehr deren inhaltliche Richtigkeit. Die Tatsache, dass bei der Katze gemäss Quittung vom 10. Oktober 2012 ein Hämatom festgestellt werden konnte (U-act. 8.2.06), beweist aber entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht, dass E.________ die Katze am 30. September 2012 getreten hatte.