sie ausser Acht, dass F.________ auf die Frage nach der Skizze sagte, sie verstehe die Frage nicht (KG-act. 133, S. 12, Frage 27). Somit lag an der Berufungsverhandlung ein Verständigungsproblem vor, das erst durch Vorlage der Skizze ausgeräumt werden konnte. Und auch wenn sie sich tatsächlich nicht mehr hätte daran erinnern können, die Skizze angefertigt zu haben, spräche dies angesichts des Zeitablaufs nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Mit den Vorbringen, die Zeugin habe nicht gesagt, dass E.________ die Katze des Beschuldigten getreten habe, bzw. sie habe E.____