ee) Die Aussagen der Zeugin F.________ blieben während aller Befragungen in den wesentlichen Punkten gleich und weisen weder Übertreibungen noch Widersprüche auf. Dass sie an der Berufungsverhandlung sagte, bisher keine Übersetzerin gehabt zu haben, obwohl gemäss Protokoll vom 12. Februar 2013 Frau U.________ als Übersetzerin anwesend war (U-act. 10.1.02), erklärte sie damit, dass es sich bei ihr um eine Übersetzerin von Deutsch auf Englisch gehandelt habe und nicht um eine Übersetzerin in ihre Muttersprache finnisch. Sie könne auch nicht sehr gut englisch.