ccc) Die Verteidigung brachte vor, die Aussagen der Zeugin F.________ seien nicht glaubhaft. Sie habe angegeben, bisher keine Übersetzerin gehabt zu haben, obwohl eine Übersetzerin Englisch-Deutsch anwesend gewesen sei. Überdies habe sie sich auch nicht mehr an ihre Skizze erinnert. Erst nach Vorlage der Skizze habe sie diese wiedererkannt. Sodann blende sie aus, dass E.________ die Katze des Beschuldigten getreten habe. Immerhin habe die Katze gemäss dem Arztzeugnis, das sich in den Akten befände, ein Hämatom erlitten. Hinzu komme, dass F.________ ihren Sohn gar nicht habe sehen können, weil der Beschuldigte zwischen ihr und ihrem Sohn gestanden sei.