Im Übrigen könne auf die Ausführungen des Staatsanwalts in seinem Plädoyer verwiesen werden. Die Vorinstanz setzte sich somit nicht mit den einzelnen Aussagen auseinander und begründete nicht, weshalb die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere auch in Bezug auf den vom Beschuldigten genannten Grund für das Entschuldigungsschreiben, nicht glaubhaft sein sollen.