ddd) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten sei durch die Aussagen von F.________ beweismässig belegt. Die entsprechenden Aussagen seien durchaus glaubwürdig, zumal sich der Beschuldigte für sein Verhalten gegenüber E.________ gleichentags schriftlich entschuldigt habe. Für eine solche Entschuldigung hätte kein Grund bestanden, sofern sich der Beschuldigte nicht tatsächlich so verhalten hätte, wie es ihm vorgeworfen werde. Im Übrigen könne auf die Ausführungen des Staatsanwalts in seinem Plädoyer verwiesen werden.