ccc) Die Staatsanwaltschaft führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, die Ausführungen des Beschuldigten würden nicht überzeugen. Wer einer anderen Person frontal gegenüber stehe, deute keinen Schlag gegen den Hinterkopf des Gegenübers an, sondern einen Schlag von vorne oder eine Ohrfeige. Wäre aber der Beschuldigte hinter dem Rücken des Jungen gestanden, als er den Schlag angedeutet habe, hätte dieser die Andeutung gar nicht sehen können und somit auch keinen Grund gehabt, zu erschrecken. Viel eher würden die Aussagen von F.________ überzeugen, sie sage konstant und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte hinter dem Jungen gestanden und gegen dessen Hinterkopf geschlagen habe.