gewesen sei und E.________ noch ein Kind sei; er habe sich wegen der Situation, welche entstanden sei, entschuldigt (U-act. 8.2.04, Frage 14). F.________ sei von der Situation abgewandt gewesen, weil sie ihre Tochter angezogen habe. Er nehme daher an, dass sie den Vorfall gar nicht habe beobachten können (U-act. 8.2.04, Frage 16). An der Einvernahme vom 18. Januar 2013 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft sinngemäss seine Aussagen und führte ergänzend dazu aus, das gerötete Ohr von E.________, das auf der Fotodokumentation zu erkennen sei, habe dieser sich selber zugefügt, weil er erschrocken sei und sich an der Türfalle gestossen habe (U-act.