bbb) Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Schwyz am 16. Oktober 2012 befragt und sagte aus, er habe E.________ nie berührt (U-act. 8.2.04, Frage 7). F.________ habe dies falsch wahrgenommen; er habe lediglich eine Andeutung bzw. eine Handbewegung gemacht, als würde er mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf von E.________ schlagen (U-act. 8.2.04, Frage 8). E.________ habe zu diesem Zeitpunkt einen Fahrradhelm getragen (U- act. 8.2.04, Frage 9). Er habe seine Katze via Haupteingang in das Haus lassen wollen. Er habe sich vom ersten Stock nach unten begeben. Als er bei der Türe angekommen sei, habe er E.________ gesehen, der auf der Innenseite auch vor der Türe gestanden sei.