bb) Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 126 Abs. 1 StGB kann auf E. II.1b.bb.aaa verwiesen werden. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Täter nur auf Antrag bestraft. Jede Person, die verletzt wurde, kann die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 30 Abs. 2 StGB ist für eine handlungsunfähige verletzte Person der gesetzliche Vertreter zum Antrag berechtigt. Die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person Tat und Täter bekannt werden (Art. 31 StGB; Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 467).