Weder aus den Aussagen der Beteiligten noch aus dem Polizeirapport geht mithin zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte D.________ am 13. Juni 2011 auf den Hinterkopf schlug. Dass es bereits früher unbestrittenermassen zu häuslicher Gewalt durch den Beschuldigten kam, vermag an der Aussagewürdigung nichts zu ändern, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 126 StGB nicht ohne Zweifel erstellt ist. Der Beschuldigte ist somit von diesem Tatvorwurf in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.