Beschuldigte habe sie an den Haaren gezogen und mit der Faust auf den Hinterkopf und den Arm geschlagen, während der Beschuldigte abstritt, D.________ geschlagen zu haben. Der gemeinsame Sohn habe auf Nachfrage des Beschuldigten bestätigt, dass der Beschuldigte D.________ nicht geschlagen habe. Obwohl in Bezug auf die Aussage des gemeinsamen Sohns wegen seines Alters und in Anbetracht der Tatsache, dass er sich in einem Loyalitätskonflikt befunden haben dürfte, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt ist, steht diese Aussage im Widerspruch zur Darstellung von D.________.