Auch der Beschuldigte äusserte sich wenn überhaupt, dann nur wenig differenziert zum Vorfall und beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die ihm vorgeworfene Tat abzustreiten bzw. diese als bereits abgeurteilt zu bezeichnen. Sowohl der Beschuldigte als auch D.________ konnten sich somit eineinhalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr im Detail daran erinnern. Die Aussagen weisen damit keine besonderen Realitätskriterien auf, weshalb keine glaubhafter als die andere erscheint.