In Bezug auf den Vorfall vom 13. Juni 2011 sind die gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Gericht gemachten Aussagen von D.________ und diejenigen des Beschuldigten wenig konkret. D.________ sagte ca. eineinhalb Jahre nach dem besagten Vorfall lediglich aus, der Beschuldigte habe sie im Jahr 2011 an den Kopf geschlagen, ohne jedoch in Bezug auf das Datum oder hinsichtlich der Umstände detailliertere Angaben zu machen. Auch der Beschuldigte äusserte sich wenn überhaupt, dann nur wenig differenziert zum Vorfall und beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die ihm vorgeworfene Tat abzustreiten bzw. diese als bereits abgeurteilt zu bezeichnen.