Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 der Tätlichkeiten schuldig gesprochen (beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, Urteil vom 11. Mai 2012). Aus der damaligen Anklageschrift geht jedoch hervor, dass es sich dabei um einen Vorfall vom 3. Dezember 2010 zum Nachteil einer Drittperson handelte (beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, act. 23).