Entgegen der Ansicht des Beschuldigten liegt diesbezüglich keine abgeurteilte Sache vor. Zwar wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung des Bezirksamts Einsiedeln vom 29. Dezember 2008 für Tätlichkeiten gegenüber D.________ mit einer Busse bestraft (beigezogene Akten, Strafverfügung des Bezirksamts Einsiedeln vom 29. Dezember 2008). Dabei handelte es sich aber um Vorfälle aus dem Jahr 2008 und nicht um den Vorfall vom 13. Juni 2011. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 der Tätlichkeiten schuldig gesprochen (beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, Urteil vom 11. Mai 2012).