__ an sämtlichen Befragungen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Konfrontation eingeräumt. Die Aussagen von D.________ sind somit verwertbar. Überdies erklärte der Verteidiger an der Berufungsverhandlung auf Hinweis der Verfahrensleitung, dass D.________ jeweils auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei und die Aussagen somit verwertbar seien, er halte an seinen Ausführungen nicht mehr fest bzw. dass die Aussagen auch seiner Ansicht nach verwertbar seien (KG-act. 133, S. 36, Einschub 10). Kantonsgericht Schwyz 31