ee) D.________ wurde von der Polizei am 3. Januar 2013 befragt und darauf hingewiesen, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei (U-act. 8.3.05, S. 1, Frage 3). Sodann wurde sie am 16. Januar 2013 und am 6. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft einvernommen und ebenfalls auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen (U-act. 10.3.01, S. 3 f., Fragen 7-9; U-act. 10.3.03, S. 3 f., Fragen 7-9). Letzterer Termin wurde dem Beschuldigten angezeigt und der Verteidiger war bei dieser Befragung anwesend. Mithin wurde D.________ an sämtlichen Befragungen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Konfrontation eingeräumt.