ccc) Die Verteidigung führte betreffend die Aussagen von D.________ aus, diese seien nicht verwertbar. D.________ habe sich an der Berufungsverhandlung zum ersten Mal auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, was sie früher nie getan habe. Sie sei bisher auch nie darauf aufmerksam gemacht worden und sei auch nie mit dem Beschuldigten direkt konfrontiert worden. Er habe somit nie die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen.