dd) aaa) An der Berufungsverhandlung machte D.________ von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gab lediglich an, sie könne dem bereits Gesagten nichts mehr hinzufügen (KG-act. 133, S. 15, Frage 2). bbb) Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dieser Vorfall sei vor Ewigkeiten passiert und er sei dafür bereits bestraft worden (KG-act. 133, S. 25 f., Fragen 52 ff.).