ddd) Die Vorinstanz führt zu den Vorfällen vom 13. Juni 2011 und vom 20. Oktober 2012 gemeinsam aus, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten sei durch die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von D.________ rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz setzte sich jedoch weder mit dem Polizeirapport vom 13. Juni 2011 noch mit den einzelnen Aussagen des Beschuldigten und von D.________ auseinander. Des Weiteren führt die Vorinstanz nicht aus, weshalb sie die Aussagen von D.________ als glaubhaft und überzeugend beurteilt. Kantonsgericht Schwyz 30