Der Beschuldigte äusserte sich in seiner Antwort aber nicht zum Vorfall vom 13. Juni 2011, sondern zum Sachverhalt vom 30. September 2012, wonach der Beschuldigte den sechsjährigen E.________ geschlagen haben soll (Vi-act. IX., S. 5). Eine Nachfrage seitens des Gerichts oder der übrigen Verfahrensbeteiligten erfolgte nicht.