8.3.17, S. 4). Dem Polizeirapport zufolge habe der gemeinsame Sohn auf Nachfrage des Beschuldigten gesagt, dieser habe D.________ nicht geschlagen. Der gemeinsame Sohn habe weder eingeschüchtert noch verängstigt, sondern neutral gewirkt (U-act. 8.3.17, S. 4 f.). bbb) Der Beschuldigte äusserte sich in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2013 nicht zum Vorwurf, seine Lebenspartnerin am 13. Juni 2011 an den Haaren gerissen und ihr mit der Faust auf den Hinterkopf sowie auf den linken Arm geschlagen zu haben, sondern erklärte ledig- Kantonsgericht Schwyz 29