rin Ziff. 2 und der Beschuldigte Lebenspartner und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie führten von 2004 bis Anfang 2013 einen gemeinsamen Haushalt (U-act. 10.3.01, Frage 8; U-act. 10.3.03, Frage 8) und dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in diesem Zeitraum mehrfach gegen die Privatklägerin Ziff. 2 tätlich geworden zu sein. Die Taten sind somit als Offizialdelikte von Amtes wegen zu verfolgen.