bbb) Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Unbestrittenermassen waren die Privatkläge- Kantonsgericht Schwyz 28