bb) aaa) Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird bestraft (Art. 126 StGB). Art. 126 StGB schützt, wie sich aus seiner Einordnung bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) ergibt, die körperliche Integrität des Menschen. Führt der Angriff beim Betroffenen zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, ist keine Tätlichkeit mehr gegeben, sondern es greifen bereits die Körperverletzungstatbestände ein. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz demnach nur die unbedeutendsten Angriffe Kantonsgericht Schwyz 26