zessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 82 zu Art. 10 StPO). Der Richter hat sich bei der Prüfung und Würdigung der Beweise demnach zu fragen, ob ein zweifelsfreier Schuldbeweis erbracht ist und darf nur von einer gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er über deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich überzeugt sein.