Ferner sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen, weil eine Körperverletzung vom Vorsatz nicht erfasst gewesen sei. Der Beschuldigte habe aus eigenem Antrieb so schnell wieder losgelassen, dass keine Körperverletzung habe gewollt sein können.