II. Materielles 1. Schuldpunkt a) Vorbemerkungen aa) Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Beschuldigten ohne eigentliche Aussagenanalyse vorschnell und in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo schuldig gesprochen. Zwar treffe es zu, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung Situationen verkenne, deshalb könne aber nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Privatkläger die Wahrheit sagen würden. Ferner sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen, weil eine Körperverletzung vom Vorsatz nicht erfasst gewesen sei.