Die Mängel sind aber im Berufungsverfahren (soweit möglich) zu heilen, weshalb an der Berufungsverhandlung die Opfer bzw. Auskunftspersonen und Zeugen persönlich befragt wurden. Ferner beschränkt sich das vorliegende Urteil nicht auf die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids, sondern es hat sich mit Kantonsgericht Schwyz 23 den im Rahmen der Berufung noch strittigen Punkten eingehend auseinanderzusetzen.