Weil sich die Parteien trotz Hinweises auf diese Mängel mit der Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärten und auf eine Rückweisung verzichteten und weil aufgrund der überlangen Dauer für die Begründung auch dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen ist, sah das Kantonsgericht von einer Rückweisung an die Vorinstanz ab (vgl. KG-act. 23). Die Mängel sind aber im Berufungsverfahren (soweit möglich) zu heilen, weshalb an der Berufungsverhandlung die Opfer bzw. Auskunftspersonen und Zeugen persönlich befragt wurden.