Obwohl der Tatvorwurf schwer wiegt und die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie einer stationären Massnahme beantragte, wurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder die Opfer noch Zeugen befragt (Vi-act. IX). Das erstinstanzliche Urteil leidet somit sowohl in Bezug auf die Begründung als auch hinsichtlich der Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen an schwerwiegenden Mängeln.