Hinzu kommt, dass mehrere Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen zu beurteilen sind. Gemäss der mittlerweile gefestigten bundesgerichtlichen Praxis ist bei solchen Konstellationen die Bedeutung der Aussagen der Zeugen bzw. Opfer für den Verfahrensausgang sehr gross (BGer, Urteil 6B_620/2014 vom 25. September 2014, E. 1.4.2; BGer, Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; BGer, Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.5). Obwohl der Tatvorwurf schwer wiegt und die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie einer stationären Massnahme beantragte, wurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder die Opfer noch Zeugen befragt (Vi-act.