Sodann ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil den materiellen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Die Vorinstanz gibt im Wesentlichen nur pauschal das Ergebnis des Entscheids wieder, ohne aber die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie beschränkte sich überwiegend darauf, auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen und setzte sich nicht mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander. Zudem geht aus dem Urteil Kantonsgericht Schwyz 22