Die Vorinstanz benötigte für die Begründung zweieinhalb Jahre, mithin das 15-fache der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit und das Zehnfache der Zeit, welche das Gesetz in Ausnahmefällen vorsieht. Eine derartige Zeitüberschreitung lässt sich weder durch den Umfang noch durch die Komplexität des Falles rechtfertigen, weshalb die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzte. Dieser Verletzung ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45, E. 8; BGE 130 IV 54 = Pra 94 (2005) Nr. 10, E. 3.3.1 m.w.H.).